Ordnung für die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes der Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs e. V.
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Präambel
Diakonie ist Wesens- und Lebensäußerung der Kirche. Der Dienst in den Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs e. V. durch Mitgliedschaft angeschlossen sind, wird durch den Auftrag des Evangeliums bestimmt. Die Erfüllung dieses Auftrages setzt eine vertrauensvolle, partnerschaftliche Zusammenarbeit von Leitungsgremien und Mitarbeiterschaft voraus, die auch in der Gestaltung des Verfahrens zur Festlegung der Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter ihren Ausdruck findet.
Die Bildung einer Arbeitsrechtlichen Kommission dient dem Ziel, ein einheitliches Dienst- und Arbeitsrecht für die Mitarbeitenden in allen diakonischen Einrichtungen in der Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs zu ermöglichen.
Die Annäherung an dieses von beiden Seiten bestätigte Ziel wird durch die Arbeit der Arbeitsrechtlichen Kommission als kontinuierlicher und konstruktiver Prozess gestaltet. Beide Seiten der Arbeitsrechtlichen Kommission fühlen sich dem Leitbild der Diakonie sowie einem fairen Interessenausgleich zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern verpflichtet. Sie sind sich einig in dem Bestreben, die bestehenden diakonischen Dienste, Einrichtungen und Arbeitsplätze zu erhalten, gemeinsam alles Notwendige zu unternehmen, um ihre Zukunftsfähigkeit zu gewährleisten und nachhaltig eine angemessene Vergütung aller Mitarbeitenden zu sichern.
§ 1 Grundsatz
(1) Diese Ordnung gilt für das Diakonische Werk der Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs e. V. (Diakonisches Werk Mecklenburg) sowie für die ihm durch Mitgliedschaft angeschlossenen rechtlich selbstständigen Rechtsträger, mit ihren Einrichtungen und Diensten unabhängig von deren Rechtsform, unmittelbar und zwingend, soweit nicht im Einzelfall mit Zustimmung der Arbeitsrechtlichen Kommission andere Regelungen getroffen werden.
(2) Bereits abgeschlossene Dienstverträge werden nach Gründung der Arbeitsrechtlichen Kommission in einem angemessenen Zeitraum an die Regelungen der Arbeitsrechtssetzung für das Diakonische Werk Mecklenburg angepasst.
1 Die Bezeichnung von Personen und Funktionen gelten sowohl für die männliche als auch die weibliche Form.
§ 2 Aufgaben der Arbeitsrechtlichen Kommission
(1) Aufgabe der Arbeitsrechtlichen Kommission ist die Ordnung der Arbeitsbedingungen und deren Fortentwicklung für die Mitarbeiter im Geltungsbereich dieser Ordnung.
(2) Die Kommission wirkt ferner bei sonstigen Regelungen von arbeitsrechtlicher Bedeutung insbesondere im Rahmen der Satzung des Diakonischen Werkes Mecklenburg mit.
(3) Darüber hinaus kann die Kommission Aufgaben zur Vereinheitlichung arbeitsrechtlicher Regelungen im diakonischen Bereich wahrnehmen.
§ 3 Zusammensetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission
(1) Der Arbeitsrechtlichen Kommission gehören an:
(a) vier Vertreter der Mitarbeiter im Diakonischen Dienst (Dienstnehmervertreter)2
(b) ein Vertreter aus dem Vorstand des Diakonischen Werkes der Ev.-Luth. Landeskirche
Mecklenburgs e.V. sowie drei weitere Vertreter von Trägern diakonischer Einrichtungen (Dienstgebervertreter)2.
(2) Für jedes Mitglied ist für den Verhinderungsfall ein Stellvertreter zu benennen.
(3) Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission und Stellvertreter kann nur sein, wer hauptberuflich im diakonischen Dienst im Bereich des Diakonischen Werkes - unbeschadet der Rechtsform der Einrichtungen - tätig ist. Sie sollen einer Kirche angehören, die in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen mitarbeitet.
2 Nach der angestrebten Verschmelzung der Diakonischen Werke der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche werden jeweils fünf Vertreter entsandt.
§ 4 Dienstnehmervertreter
(1) Die Entsendung/Abberufung der Dienstnehmervertreter erfolgt durch den Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen der Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs und ihrer Diakonie (Gesamtausschuss).
(2) Die Dienstnehmervertreter müssen grundsätzlich bei der Entsendung einer Mitarbeitervertretung angehören. Das Nähere regelt der Gesamtausschuss in einer durch die Delegiertenversammlung zu beschließenden Wahlordnung.
§ 5 Dienstgebervertreter
Die Dienstgebervertreter werden vom Diakonischen Rat des Diakonischen Werkes Mecklenburg entsandt und abberufen. Die Mitglieder können Vorschläge unterbreiten. Die Dienstgebervertreter müssen bei der Entsendung dem Personenkreis des § 4 MVG.EKD angehören.
§ 6 Fachausschüsse
(1) Die Dienstnehmer- und Dienstgeberseite können je einen Fachausschuss bilden.
(2) Der jeweilige Fachausschuss besteht aus bis zu 15 Mitgliedern. Dazu gehören jeweils die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission.
(3) Für die Dienstnehmerseite benennt der Gesamtausschuss die weiteren Mitglieder. § 4 findet sinngemäß Anwendung.
(4) Der jeweilige Fachausschuss kann Sachkundige hinzuziehen.
(5) Die Kostentragung erfolgt entsprechend den Regelungen der §§ 8 und 9.
(6) Der Fachausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Anregungen, Beratung sowie Einbringung von Anträgen an die Arbeitsrechtliche Kommission
b) Aufstellen von Leitlinien für die jeweilige Seite.
§ 7 Amtszeit
(1) Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission und ihre Stellvertreter werden für die Dauer von vier Jahren entsandt. Sie bleiben bis zur Bildung der neuen Kommission im Amt.
(2) Wiederholte Entsendung der bisherigen Mitglieder und ihrer Stellvertreter ist möglich.
(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird gemäß § 4 oder § 5 für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied entsandt; dasselbe gilt für die Stellvertreter.
(4) Die Mitgliedschaft in der Arbeitsrechtlichen Kommission entfällt, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 entfallen sind.
§ 8 Rechtsstellung der Mitglieder
(1) Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission und der Fachausschüsse sind in ihren Entscheidungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(2) Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission und der Fachausschüsse haben über die ihnen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur Kommission/zum Fachausschuss bekannt gewordenen Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren, soweit sie von der Kommission bzw. dem Fachausschuss durch Beschluss mit 2/3-Mehrheit für vertraulich erklärt worden sind. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus der Kommission.
(3) Die Arbeitsbefreiung für die Mitglieder und deren Stellvertreter ist im erforderlichen Umfang zu gewähren. Sie beträgt je Mitglied und dessen Stellvertreter bis zu 25/100 der durchschnittlichen jährlichen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitarbeiters 3 4.
Im Übrigen gilt § 19 Abs. 2 MVG.EKD entsprechend.
(4) Die Kosten der Freistellung (Bruttopersonalkosten) der Mitglieder und der Stellvertreter, die Reisekosten und die Kosten für die Arbeit der Fachausschüsse trägt das Diakonische Werk Mecklenburg. Die Arbeitsrechtliche Kommission verabschiedet jährlich einen Haushaltsplan.
(5) Unmittelbare bzw. mittelbare Benachteiligungen oder Begünstigungen von Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission, deren Stellvertretern sowie den Mitgliedern der Fachausschüsse sind verboten.
(6) Einem Mitglied oder einem stellvertretenden Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission sowie der Fachausschüsse darf nur gekündigt werden, wenn ein Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegt oder wenn die Einrichtung ganz oder zu einem wesentlichen Teil aufgelöst wird. Satz 1 gilt nicht für Personen, die Dienststellenleitung i. S. d. § 4 Abs. 1 oder 2 des MVG.EKD sind.
(7) Bei Streitigkeiten aus der Anwendung des § 8 entscheidet der Rechtshof der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs.
3 Die Dienstnehmerseite kann einvernehmlich mit der Dienstgeberseite eine andere Verteilung der Arbeitsbefreiung auf die einzelnen Mitglieder vornehmen. Die Verteilung des Freistellungsumfanges kann frühestens nach einem Jahr geändert werden.
4
Für das Jahr 2005 beträgt die Arbeitsbefreiung für den Vorsitzenden der ARK und dessen Stellvertreter 33/100 der durchschnittlichen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitarbeiters.
§ 9 Leitung und Arbeitsweise der Arbeitsrechtlichen Kommission
(1) Die Arbeitsrechtliche Kommission wählt aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende ist im jährlichen Wechsel aus der Gruppe der Dienstnehmervertreter bzw. aus der Gruppe der Dienstgebervertreter zu wählen. Der stellvertretende Vorsitzende ist aus der jeweils anderen Gruppe zu wählen.
(2) Die Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission liegt bei der Geschäftsstelle des Diakonischen Werkes Mecklenburg. Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen der Kommission ohne Stimmrecht teil.
(3) Die Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission werden durch den Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Stellvertreter nach Bedarf unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Arbeitsrechtliche Kommission ist einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt wird.
(4) Jedes Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission hat das Recht, Punkte für die Tagesordnung zu benennen, die bei der Aufstellung der Tagesordnung zu berücksichtigen sind.
(5) Der Vorsitzende stellt die Tagesordnung auf und leitet die Sitzung.
(6) Die Einladung erfolgt spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin unter Bekanntmachung der Tagesordnung und Zusendung aller erforderlichen Sitzungsunterlagen.
(7) Die Arbeitsrechtliche Kommission kann zu ihren Beratungen Sachverständige hinzuziehen. Für diese gilt § 8 Abs. 2 entsprechend, worüber sie durch den Vorsitzenden zu belehren sind.
(8) Die Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission sind nicht öffentlich.
(9) Die Arbeitsrechtliche Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
(10) Das Diakonische Werk Mecklenburg führt gesondert Rechnung für die Arbeitrechtliche Kommission und die Fachausschüsse.
(11) Für die Finanzierung der Arbeit der Arbeitsrechtlichen Kommission und der Fachausschüsse. erhebt das Diakonische Werk Mecklenburg einen gesonderten Beitrag.
§ 10 Beschlussfassung
(1) Die Arbeitsrechtliche Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder jeder Seite anwesend sind.
(2) Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission zu Arbeitsrechtsregelungen werden mit der Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der jeweiligen Seite der Arbeitsrechtlichen Kommission gefasst. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(3) Beschlüsse zur Geschäftsordnung werden mit Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission gefasst.
(4) Erhält eine Beschlussvorlage in der Arbeitsrechtlichen Kommission nicht die erforderliche Mehrheit, so ist über diesen Gegenstand in einer weiteren Sitzung erneut zu beraten. Kommt auch in dieser Sitzung ein Beschluss über eine Arbeitsrechtsregelung nicht zustande, so können jeweils mindestens drei der stimmberechtigten Mitglieder einer Seite der Arbeitsrechtlichen Kommission den Schlichtungsausschuss anrufen. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen nach Beschlussfassung/Beschlussablehnung einzureichen und zu begründen.
(5) Über die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Vorsitzenden und vom stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Mitgliedern und Stellvertretern zuzusenden.
5 Werden nach der angestrebten Fusion beider Diakonischer Werke in Mecklenburg-Vorpommern jeweils 5 Mitglieder in die Arbeits- rechtliche Kommission entsandt, so ist die Arbeitsrechtliche Kommission beschlussfähig, wenn mindestens vier Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder jeder Seite anwesend sind.
§ 11 Inkrafttreten und Veröffentlichung der Beschlüsse
(1) Die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission nach § 2 werden der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission zugeleitet und durch diese, sofern keine Einwendungen nach Absatz 2 erhoben werden, den Rechtsträgern und Mitarbeitervertretungen in geeigneter Weise bekannt gemacht. Die Beschlüsse werden mit der Veröffentlichung wirksam.
(2) Jede der beiden in der Arbeitsrechtlichen Kommission vertretenen Seiten (§ 3 Abs. 1) kann Einwendungen gegen einen Beschluss erheben, sofern dessen Ausfertigung von der Beschlusssituation abweicht oder Vorbehalt der Zustimmung durch den Fachausschuss während der Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission erklärt wurde und dieser dem Beschluss ganz oder teilweise widerspricht. Der Schriftsatz, durch den die Einwendungen erhoben werden, muss von mindestens drei Mitgliedern der Seite unterzeichnet sein und mit entsprechender Begründung innerhalb eines Monats nach der Fassung des Beschlusses dem Vorsitzenden der Arbeitsrechtlichen Kommission unter gleichzeitiger Unterrichtung der Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission zugeleitet werden. Dadurch wird das In-Kraft-Treten der betreffenden Regelungen ausgesetzt. Der Vorsitzende beruft unverzüglich eine Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission ein, die erneut berät und beschließt.
(3) Erheben jeweils mindestens drei Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission auch nach erneuter Beratung und Beschlussfassung durch die Arbeitsrechtliche Kommission Einwendungen, so können diese den Schlichtungsausschuss (§ 13) anrufen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Schriftsatz an den Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses und die Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission zu richten ist.
(4) Wird der Schlichtungsausschuss nicht angerufen, so hat die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission den Beschluss nach Ablauf der Frist zu veröffentlichen.
§ 12 Verbindlichkeit der Arbeitsrechtlichen Regelungen
(1) Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission nach § 2 und die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses nach § 13 sind verbindlich.
(2) Insbesondere dürfen nur Dienstverträge abgeschlossen oder geändert werden, die den auf Beschlüssen der Arbeitsrechtlichen Kommission und Entscheidungen des Schlichtungsausschusses beruhenden Regelungen entsprechen.
§ 13 Schlichtungsausschuss
(1) Zur Entscheidung in den Fällen des § 10 Abs. 4 und § 11 Abs. 3 wird ein Schlichtungsausschuss aus einem Vorsitzenden und zwei beisitzenden Mitgliedern gebildet. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen zu kirchlichen Ämtern der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs wählbar sein; sie dürfen nicht der Arbeitsrechtlichen Kommission als Mitglied angehören.
(2) Jede der in der Kommission vertretenen Seiten (§§ 4 und 5) benennt einen Beisitzer und einen Stellvertreter. Die Beisitzer und ihre Stellvertreter müssen seit mindestens drei Jahren hauptberuflich im diakonischen Dienst tätig sein.
(3) Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses und der stellvertretende Vorsitzende werden von der Arbeitsrechtlichen Kommission mit einer Mehrheit von drei Vierteln der gesetzlichen Mitglieder gewählt. Der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende müssen die Befähigung zum Richteramt haben und dürfen weder haupt- noch nebenberuflich im kirchlich-diakonischen Dienst stehen. Sie dürfen ferner nicht einem Leitungsorgan des Diakonischen Werkes sowie eines Rechtsträgers des Diakonischen Werkes angehören.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Schlichtungsausschusses beträgt vier Jahre. Sie bleiben bis zur Bildung des neuen Schlichtungsausschusses im Amt. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit in entsprechender Anwendung der Absätze 2 und 3 ein neues Mitglied benannt oder gewählt.
(5) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden durch den Landespastor für Diakonie und den Vorsitzenden des GMAV durch Handschlag zur gewissenhaften Amtsausführung verpflichtet. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.
(6) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie erhalten Reisekostenerstattung nach den landeskirchlichen Bestimmungen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter erhalten eine Aufwandsentschädigung, die von der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission allgemein festgelegt wird.
(7) Der Schlichtungsausschuss hat die allgemeinen Grundsätze des gerichtlichen Verfahrens zu beachten. Er kann Einzelheiten in einer Geschäftsordnung regeln.
(8) In der ersten Stufe des Verfahrens beschließt der Schlichtungsausschuss nach Anhörung der Beteiligten in geheimer Beratung und bei Anwesenheit aller Mitglieder einstimmig. Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende teilt das Ergebnis der Beratungen der Arbeitsrechtlichen Kommission unverzüglich schriftlich mit. Diese tritt binnen einer Frist von einem Monat nach der Mitteilung des Ergebnisses des Schlichtungsverfahrens zusammen. Ein einstimmiger Schlichtungsspruch tritt gemäß Abs. 9 in Kraft, wenn nicht die Arbeitsrechtliche Kommission einen diesen Schlichtungsspruch ersetzenden Beschluss fasst oder dem Schlichtungsspruch nicht die Mehrheit der Mitglieder einer Seite der Arbeitsrechtlichen Kommission widerspricht. § 11 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der Widerspruch ist in der Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission zur Einleitung der zweiten Stufe des Verfahrens einzulegen. Ist das mitgeteilte Ergebnis des Schlichtungsverfahrens kein einstimmiger Beschluss, können die Anrufenden binnen einer Frist von einem Monat nach der Beratung dieses Ergebnisses in der Arbeitsrechtlichen Kommission den Schlichtungsausschuss zur zweiten Stufe des Verfahrens anrufen. In der zweiten Stufe des Verfahrens beschließt der Schlichtungsausschuss in geheimer Beratung mehrheitlich bei Anwesenheit aller Mitglieder.
(9) Die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses ersetzen die Beschlussfassung der Arbeitsrechtlichen Kommission und werden den Rechtsträgern und Mitarbeitervertretungen durch die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission in geeigneter Weise bekannt gemacht. Sie werden mit der Veröffentlichung wirksam.
(10) Die Kosten des Schlichtungsverfahrens trägt das Diakonische Werk Mecklenburg gemäß § 9 Abs. 11.
§ 14 Nachprüfung der Mitgliedschaft
(1) Bestehen Bedenken, ob bei einem Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft vorliegen, so entscheidet der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses.
(2) Ist der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses noch nicht gewählt, so entscheiden auch für ein Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission selbst in geheimer Abstimmung über die Mitgliedschaft.
§ 15 Beginn der Amtszeit, Bildung der Arbeitsrechtlichen Kommission
(1) Die Entsendung nach § 4 und § 5 hat innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission zu erfolgen.
(2) Zu ihrer ersten Sitzung wird die erste Arbeitsrechtliche Kommission vom Landespastor des Diakonischen Werkes Mecklenburg einberufen, der die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden leitet. Sodann wird die nach Bildung einer neuen Arbeitsrechtlichen Kommission jeweils erste Sitzung durch den bisherigen Vorsitzenden einberufen, der die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden leitet.
(3) Die erste Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission beginnt mit dem Eingang der Entsendung in der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission.
§ 16 Inkrafttreten
(1) Diese Ordnung tritt am 9. Mai 2005 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung gelten für die Mitarbeiter im Geltungsbereich dieser Ordnung die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung geltenden Fassung.
§ 17 Streitigkeiten
Über nicht lösbare Auseinandersetzungen aus der Anwendung dieser Ordnung entscheidet das zuständige Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten.
§ 18 Übergangsbestimmung
Unstimmigkeiten, die aus dem Übergang in diese Ordnung entstehen, werden durch die Schlichtungsstelle entschieden.
Stand: 19. Januar 2010