(1) Die Delegiertenversammlung der Mitarbeitervertretungen wählt die Vertreter der Dienstnehmerseite als Sozialpartner für die Arbeitsrechtliche Kommission im Bereich des DW. Sie kann diese Vertreter im Falle einer maßgeblichen Verletzung der in der Präambel der Ordnung der ARK beschriebenen Ziele und Aufgaben wieder abberufen.
(2) Die Delegiertenversammlung wird vom Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und ihrer Diakonie (im folgenden GMAV) mit einer Frist von mindestens 4 Wochen einberufen.
(3) Die Delegiertenversammlung wird vom Vorsitzenden des GMAV geleitet. Für die Wahlhandlung wird ein Wahlvorstand, bestehend aus bis zu drei Personen durch Zuruf und offene Abstimmung bestellt, die selbst nicht kandidieren dürfen.
(4) Jede Mitarbeitervertretung kann bis zu 2 Delegierte zur Versammlung entsenden.
(5) Die Delegiertenversammlung wählt die Mitglieder der Dienstnehmerseite der ARK in der Anzahl entsprechend § 3, Absatz 1 der Ordnung der ARK DWM.
(6) Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen.
(7) Als Kandidaten können nur die anwesenden Delegierten oder Personen, die sich schriftlich zur Kandidatur bereit erklärt haben, benannt werden. Im Falle ihrer Wahl kann die Annahme der Wahl nicht verweigert werden, dazu haben sie sich vorsorglich bereit zu erklären.
(8) Der Versammlungsleiter prüft, ob die vorgeschlagenen Kandidaten die Voraussetzungen für die Wahl laut § 3, Abs. 3 und § 4, Absatz 2 der Ordnung der ARK-DWM erfüllen, gibt abschließend alle Kandidaten bekannt und erstellt die entsprechenden Stimmzettel.
(9) Werden nicht mehr Kandidaten aufgestellt, als zu wählen sind, so gelten diese als gewählt.
(10) Abgestimmt wird in geheimer Wahl durch schriftliche Stimmabgabe, entsprechend der Größe der entsendenden Einrichtung erhalten die Delegierten einen oder mehrere Stimmzettel: Vertreten sie eine Ein- bis Fünf-Personen-MAV, erhalten sie einen Stimmzettel; vertreten sie eine Sieben- bis Elf-Personen-MAV, erhalten sie zwei Stimmzettel; vertreten sie eine Dreizehn-Personen-MAV, bzw eine größere, erhalten sie vier Stimmzettel.
(11) Auf jedem Stimmzettel können so viele Namen angekreuzt werden, wie Mitglieder bzw. Stellvertreter zu wählen sind, es können aber auch weniger angekreuzt werden. Werden mehr Namen angekreuzt, oder Zusätze auf dem Stimmzettel angebracht, so ist der Stimmzettel ungültig. Der Stimmzettel wird auch ungültig, wenn pro Name mehr als ein Kreuz eingetragen wird.
(12) Die Stimmen werden unverzüglich im Beisein der Delegierten durch den Versammlungsleiter und die Beisitzenden ausgezählt und bekanntgegeben. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit ist eine geheime Stichwahl durchzuführen.
(13) Der Versammlungsleiter und die Beisitzenden stellen das Ergebnis und die Ordnungsmäßigkeit der Wahl in der Delegiertenversammlung fest und fertigen darüber eine Niederschrift an.
(14) Wird von der Delegiertenversammlung ein Mitglied der ARK-DWM abberufen, ist auf derselben Versammlung das Mitglied neu zu wählen.
(15) Der Vorsitzende des GMAV teilt der Geschäftsstelle der ARK- DWM das Ergebnis der Wahl unverzüglich mit, damit ist die Entsendung der Mitglieder der ARK vollzogen.
Stand: 17. Februar 2005